Rechtssprechungen

Aktuelle Rechtssprechungen

In diesem Bereich veröffentlichen wir regelmäßig neue Rechtssprechungen zu den Themen Steuerrecht und Familienrecht.

BFH - FG Düsseldorf
18.4.2012
X R 57/09

Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte - Einheitliche Qualifizierung mehrerer Räume als häusliches Arbeitszimmer

1. Für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, die lex specialis zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist.

2. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903).

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11774

OLG Hamm - AG Dorsten
29.3.2012
2 UF 215/11

1. Auch bei einer Ehezeit von rund 21 Jahren stellen die fehlende Berufsausbildung eines Ehegatten sowie fehlende Erwerbsbemühungen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne des § 1578b BGB dar.

2. Außergewöhnlich hohe Überstundenvergütungen eines Ehegatten sind im Rahmen des Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

3. Auch einer geschiedenen Ehefrau ohne Berufsausbildung steht trotz langer Ehe (hier: 21 Jahre) lediglich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, der zudem zu befristen ist, da der Ehefrau (trotz krankheitsbedingter Nachteile) eine Vollschichttätigkeit zuzumuten ist.

BGB § 1573 Abs 2, § 1578b

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=31457

BFH - FG Rheinland-Pfalz
13.6.2012
VI R 47/11

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden - Definition: Reisekosten

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11756

FG Saarland
1.6.2012
1 K 1533/10

1. Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, bleibt die Mittelherkunft ungeklärt und kann das Finanzamt höhere Betriebseinnahmen nicht nachweisen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Finanzamts zu entscheiden. Vielmehr wird im finanzgerichtlichen Verfahren dann, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls die Sachaufklärungs-pflicht begrenzt und das Beweismaß für die vom Finanzamt nachzuweisenden steuerbe-gründenden Tatsachen gemindert. Das Finan zgericht kann den Sachverhalt dahin würdigen, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedarf.

2. Ungeklärte Mittelzuflüsse auf einem privaten Konto des Steuerpflichtigen widerlegen die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung hingegen noch nicht vollständig. Ein Steuerpflichtiger muss für seine privaten Sparkonten keine Buchführung einrichten, so dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass alle Einzahlungen aus einkommensteuerpflichtigen Einkunftsquellen stammen. Kann die Herkunft bestimmten Vermögens eines Steuerpflichtigen nicht aufgeklärt werden, so ist, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsmäßig ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zu tragen hat. (Leitsatz der Redaktion)

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=steuerrecht&nr=11721